31.000 Euro Nachzahlung für Rentnerin – fast die Hälfte kassieren Behörden

Ein Fall aus der Renten- und Sozialleistungswelt sorgt derzeit für Gesprächsstoff: Eine Rentnerin hatte rückwirkend eine erhebliche Nachzahlung wegen voller Erwerbsminderung erhalten – doch am Ende gelangte nur ein sehr kleiner Teil dieses Geldes tatsächlich in ihre Tasche.

Ein Großteil der Nachzahlung wurde verrechnet

Die betroffene Frau erhielt für die Jahre 2008 bis 2014 eine Nachzahlung von insgesamt knapp 31.000 Euro, nachdem ein Berechnungsfehler in ihrem Rentenbescheid korrigiert wurde. Doch hier beginnt das bürokratische Dilemma: Weil sie in diesem Zeitraum Grundsicherung und Wohngeld bezogen hatte, meldete der zuständige Sozialhilfeträger Erstattungsansprüche an.

Das bedeutet: Der Sozialleistungs-Träger verlangte sein Geld zurück und reduzierte so den Anspruch der Rentnerin erheblich. Diese Verrechnung ist rechtlich erlaubt und wird nicht automatisch durch den Rentenversicherer verhindert. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass der Rentenversicherungsträger feststellen darf, in welchem Umfang der Anspruch eines Versicherten durch die Ansprüche eines anderen Leistungsträgers erloschen ist.

Nur ein Bruchteil bleibt übrig

Nach der offiziellen Verrechnung mit den bereits gezahlten Sozialleistungen wurden rund 14.423 Euro als Erstattungsanspruch veranschlagt, die direkt an den Sozialhilfeträger gingen. Darüber hinaus wurde ein Teil der Nachzahlung, 13.698 Euro, sogar als bereits erfüllt betrachtet – dadurch fiel er für die Rentnerin vollständig weg.

Am Ende verblieb der Frau ein Betrag von gerade einmal 724,77 Euro, den sie tatsächlich zusätzlich ausgezahlt bekam. Zuvor hatte ein Sozialgericht noch einen etwas größeren Betrag zugesprochen, dieser wurde aber vom Hessischen Landessozialgericht wieder korrigiert.

Gericht bestätigt Rechtslage – und bremst letzte Hoffnungen aus

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht scheiterte die Rentnerin auch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der sie zusätzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handle, die bisher ungeklärt wäre. Vielmehr sei die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit bereits gewährten Sozialleistungen rechtlich geklärt und eindeutig.

Auch Argumente wie Verjährung oder Verwirkung wurden vom Senat nicht akzeptiert, da der Erstattungsanspruch frühestmöglich mit dem Rentenbescheid entstanden sei und somit rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Fazit: Weniger Auszahlung als erwartet

Was nach einer späten finanziellen Entlastung aussah, endete für die Rentnerin in einer ernüchternden Realität: Die Behörden verrechneten über die Hälfte der Nachzahlung, und größere Teile wurden rechtlich als bereits erfüllt betrachtet. Selbst der verbleibende Betrag lag am Ende nur im niedrigen dreistelligen Bereich.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie komplex die rechtlichen und verwaltungsbehördlichen Verrechnungsregeln im deutschen Sozial- und Rentensystem sein können – und wie stark sie die tatsächlichen finanziellen Vorteile von Renten-Nachzahlungen beeinflussen können.

Leave a Comment